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Zur aktuellen Debatte um die Reihenfolge der Rechteeinbringung in die VG WORT

Nun ist es passiert. Nach einigen Terminverschiebungen, hat auch das OLG-München die Verteilungspraxis der VG WORT einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen und – wie die Vorinstanz – für rechtlich so nicht haltbar befunden. Das Urteil ist weitreichend. Kern aller Probleme ist die Rechteeinräumung und die Frage: Wer (Verlag oder der Autor) hat wann (vor oder nach Abschluß des Wahrnehmungsvertrags des Autors mit der VG WORT) seine Rechte in die VG WORT eingebracht?

Die Sache ist höchstkompliziert. Ohne an dieser Stelle auf das Urteil in seiner ganzen Fülle einzugehen, steht unter anderem folgende Problematik im Raum: Bisher ist man – grob umrissen – davon ausgegangen, daß, wer Mitglied der VG WORT wird und – wie im literarischen Bereich üblich – sein Werk auch in Verlag gibt, damit einverstanden ist, daß der Verlag einen Anteil an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft bekommt. Rechtlich abgesichert wird das beispielsweise in der derzeit üblichen Form, daß im Verlagsvertrag die jeweiligen Rechte dem Verlag zur gemeinsamen Einbringung in die VG WORT übertragen werden. Dadurch, daß die Anteile von Urheber und Verleger im Verteilungsplan fixiert sind, stehen sie in den Vertragsverhandlungen zur Inverlagnahme nicht zur Disposition.
Nun haben viele Autoren – die meisten spätestens mit ihrem ersten nicht-wissenschaftlichen Buch – bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen, ihr damit die fraglichen Rechte eingeräumt und können dem Verlag – nach Meinung des OLG-München – dann in der Zukunft nicht mehr besagte Rechte zur gemeinsamen Einbringung übertragen. Folglich dürfen die Verlage, wenn sie keine Rechte erworben haben, diese auch logischerweise nicht in die VG WORT einbringen und schon gar nicht dürften sie dann noch Tantiemen erhalten. Das System der VG WORT, das auf der Beteiligung von Urhebern und Verlagen beruht, würde in sich zusammenfallen.

Das sollte man bedenken, wenn man die folgende Stellungnahme der VG WORT vom 24.10.2013 bewertet:

„Das Urteil des OLG München stellt die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft grundlegend in Frage und führt zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten.“

Die VG WORT hat aus ihrer Perspektive in diesem Fall also keine andere Möglichkeit, als den Gang zum BGH anzutreten.

Eine Chronologie des Klageverfahrens Verteilungsplan findet man auf der Internetseite der VG WORT.