Musik, Recht und mehr!

Die VG Musikedition und die Kindergärten

Die VG Musikedition hat sich zu der Praxis geäußert, von Kindergärten Lizenzgebühren für das Kopieren von Noten zu verlangen. Rechtsgrundlage ist der §53 Abs.4 UrhG, demnach die „Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik […] soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig“ ist. Nur kurz wird in der Stellungnahme erwähnt, daß es dabei um urheberrechtlich geschützte Werke der Musik geht. Vielmehr wird dort darauf abgestellt, daß grundsätzlich „in Deutschland gemäß §53 Abs. 4a UrhG (Urheberrechtsgesetz) ein Kopierverbot für Werke der Musik“ besteht (gemeint ist damit von der VG Musikedition aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich die Vervielfältigung des Notenbildes). In der Informationsbroschüre Viertelnoten für die Vorschule: Notenkopien in Kindergärten geht die GEMA, die die Genehmigung zur Anfertigung von Notenkopien in Kindergärten im Auftrag der VG Musikedition erteilt, allerdings gar nicht auf urheberrechtlich freie Werke ein. Nun ist es durchaus üblich, seine eigene Rechtsposition umfassend darzulegen und unliebsame Ausnahmen zu verschweigen oder nur implizit zu erwähnen; hilfreich für die Außendarstellung einer Verwertungsgesellschaft ist dies sicherlich nicht. Im übrigen scheint die GEMA an anderer Stelle diese Problematik erkannt zu haben und räumt in einer Pressemitteilung ein, daß traditionelles Liedgut, wie St. Martins- oder Weihnachtslieder, in der Regel nicht mehr geschützt sei.

Ein wichtiger Punkt zur Rechtfertigung der Lizenzierungspraxis wird von der VG Musikedition genannt:

„Aufgrund des gesetzlich verankerten Kopierverbotes für Noten erhalten die Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, Musikverlage) folgerichtig auch keinen Anteil aus den so genannten Geräte- und Betreiberabgaben. Es wird demnach auch nicht ,doppelt’ kassiert.“1

Das eigentliche Problem besteht daher in der strikten Regelung des §53 Abs.4 UrhG. Die VG Musikedition hat nur die Möglichkeit der Lizenzierung von Notenkopien, sei es im Einzelfall oder im Rahmen von Pauschalverträgen, um Tantiemen für ihre Mitglieder einzutreiben, da sie auf die Abgaben der Hersteller von Kopiergeräten nach eigenem Bekunden keinen Zugriff hat. Eine Gefahr besteht sicherlich darin, daß eine Art VG Musikedition-Vermutung, analog der GEMA-Vermutung, sowie ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Verwertungsgesellschaft gegenüber den Verwertern, welche Noten, gleich ob urheberrechtlich frei oder geschützt, kopiert worden sind, konstruiert werden könnte. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten darstellen. Bereits jetzt fordert die GEMA umfangreiche Nutzungsmeldungen über die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (Kopieren von Noten und Liedtexten) an.

Es wäre m.E. zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber vom starren Notenkopierverbot abrücken und zumindest für den privaten Gebrauch das Kopieren von Noten erlauben würde. Möglicherweise müßte eine gesetzliche Schranke für Einrichtungen, wie beispielsweise Kindergärten, zu den bereits bestehenden Schranken für Bildungseinrichtungen in §53 Abs.3 UrhG hinzugefügt werden. Ausgenommen könnte die Vervielfältigung von Notenmaterial für öffentliche Aufführungen sein. Dann könnte die VG Musikedition von der pauschalen Abgabe für Kopiergeräte profitieren, ohne daß Genehmigungen zur Anfertigung von Kopien einzuholen wären und eine Überprüfung der eingereichten Nutzungsmeldungen zu erfolgen hätte.

1 http://www.vg-musikedition.de/home.php?nID=149